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Gesetzesänderungen
Vermessungsgesetz von Baden-Württemberg
In einer Pressemitteilung vom 10. Dezember 2010 von Minister Rudolf Köberle, MdL, steht, dass das Vermessungsgesetz in einer weitreichenden Gesetzesänderung mehr Bürgernähe und Bürokratieabbau bringen würde. Außerdem wurde die Pflicht zum Setzen von Grenzsteinen abgeschafft.
Köberle weiter: „Mit Inkrafttreten des geänderten Vermessungsgesetzes kommen wir unserem Ziel, die Vermessungsverwaltung in Baden-Württemberg an den sich laufend ändernden wirtschaftlichen und strukturellen Rahmenbedingungen auszurichten, einen bedeutenden Schritt näher", so der baden-württembergische Minister für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz in Stuttgart. Eine leistungsfähige Vermessungsverwaltung sei ein nicht zu unterschätzender Standortvorteil. Die neuen gesetzlichen Regelungen brächten vor allem zwei wesentliche Änderungen mit sich. Zum einen würden weitere Aufgaben von der staatlichen Vermessungsverwaltung auf privatwirtschaftlich tätige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) übergehen. Zum anderen entfalle die seitherige Pflicht zum Setzen von Grenzsteinen an Grundstücksgrenzen.
Diese Änderungen sind in den Augen des abv zum Teil zu kurz gegriffen. So dürfen nämlich Bestandsaufnahmen von Gebäudeumrissen nicht von Beratenden Ingenieuren der Fachrichtung Vermessung in das Liegenschaftskataster eingebracht werden obwohl die Ingenieure dieselbe Grundausbildung genossen haben und diese Gebäude zuvor mit Millimetergenauigkeit aus der Planung in die Örtlichkeit übertragen hatten. Der ÖbVI hingegen braucht die Gebäude nur mit einer Genauigkeit von + 20 Zentimetern in die amtlichen Kartenwerke eintragen. Mit diesen Daten kann der Bürger anschließend jedoch keine weitere Planung beauftragen und fühlt sich zu Recht betrogen. Dies nennt man auch Etikettenschwindel.
Der Staat zieht sich aus dem operativen Vermessungsgeschäft zurück, so Köberle weiter. „Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die hoheitliche Vermessungstätigkeit in einer Größenordnung von bis zu 80 Prozent in private Hände zu legen. Im Verlauf der kommenden Jahre werden die derzeit 163 Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die Vermessungsarbeit der 60 Vermessungsbehörden im Land zu einem großen Teil übernommen haben", erklärte der Minister. Eine landesweite Versorgung mit Vermessungsleistungen wäre sichergestellt. Dies gelte auch für den Ländlichen Raum. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure würden ihre Arbeit zu amtlichen Gebührensätzen verrichten. Da die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure staatlich beliehene Unternehmer seien, wäre Qualität und Rechtmäßigkeit der von ihnen erbrachten Vermessungsleistungen sichergestellt. Sie erhielten keinerlei finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand.
Auch die Pflicht zum Grenzstein entfällt. „Bisher mussten die Bürgerinnen und Bürger bei der Neuvermessung eines Grundstücks akzeptieren, an jedem Grenzpunkt einen kostenpflichtigen Grenzstein setzen zu lassen. Damit ist nun Schluss", sagte der Landwirtschaftsminister. Nach den neuen Regelungen des Vermessungsgesetzes könne künftig jeder Grundstückseigentümer selbst darüber entscheiden, ob er einen Grenzstein möchte oder nicht. „Diese Regelung bringt dem Bürger bares Geld und hilft den Behörden, unnötigen bürokratischen Aufwand abzubauen. So stelle ich mir eine schlanke und effektive Verwaltung vor", betonte Köberle.
Landesbauordnung von Baden-Württemberg
Die Landesbauordnung (LBO) gehört neben der Polizeiverordnung und der Gemeindeordnung zu den drei wichtigsten Gesetzen des Landes. Da die letztgenannten Gesetze mehr oder minder vom Bund vorgegeben sind, ist die LBO das einzige Gesetz mit einem enormen Handlungsspielraum für die Parlamentarier des Landtags. Die letzte Novelle datiert auf das Jahr 1995 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 1996. Bereits im Jahr 2000 wurde ein erster Vorstoß unternommen, die LBO an die Musterbauordnung des Bundes (MBO) anzugleichen. Nach weiteren acht Jahren wurde kurz vor Weihnachten 2008 dann ein erster Entwurf in die Runde derer geschickt, die angehört werden sollten. Ein Jahr später wurde das Gesetz von Wirtschaftsminister Ernst Pfister, MdL, dem BDB vorgelegt.
Dabei bekräftigte Pfister, dass die Landesbauordnung von 1995 praktisch 14 Jahre unverändert geblieben sei. Das Wesen der Neuerungen solle darin bestehen, dass das Bestehende optimiert werde, dass vor allem aber auch so weit wie möglich entbürokratisiert werde. „Ich bin es satt“, so Pfister wörtlich, „- um es deutlich zu sagen - immer nur über Entbürokratisierung zu reden. Es wird höchste Zeit, dass wir an einer markanten Stelle ein Zeichen dafür setzen, dass faktisch und wirklich entbürokratisiert wird, und dies soll in dieser neuen Landesbauordnung auch tatsächlich geschehen.“
Pfister weiter: „Das Hauptziel ist, dass wir unseren Bauherren das Bauen erleichtern und gleichzeitig dafür sorgen, dass das Bauen auch billiger wird. Hierzu ist es notwendig, dass baurechtliche Verfahren gestrafft und auch die Fristen verkürzt werden. Außerdem sollen aber auch an einzelnen Stellen entbehrliche baurechtliche Anforderungen und Standards - soweit dies eben möglich ist - abgebaut werden.“
Ein Kernpunkt der Novelle sei die Einführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens mit deutlich reduziertem Prüfungsumfang. Mit Ausnahme des streitträchtigen Abstandsflächenrechts sollen sämtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht mehr geprüft werden. Gleichzeitig werden damit natürlich erhöhte Anforderungen an die vom Bauherrn beauftragten Planverfasser, die Architekten und Bauingenieure gestellt.
Eine zweite Maßnahme, die der Verfahrensvereinfachung dienen soll, ist die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Kenntnisgabeverfahrens. Dieses Verfahren, das bisher weitgehend auf Wohngebäude beschränkt war, soll zukünftig, ebenso wie das vereinfachte Verfahren, auch auf kleinere Nichtwohngebäude bis zu einer Höhe von 7 m angewandt werden.
Eine weitere Straffung der baurechtlichen Verfahren solle durch eine Verkürzung der Frist für die Anhörung der zu beteiligenden Fachbehörden erreicht werden. Vorgesehen sei auch eine sogenannte fakultative Nachbarbeteiligung mit einer materiellen Ausschlusswirkung. Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben soll behutsam erweitert werden.
Ein von der SPD-Fraktion eingebrachter Antrag unter dem Stichwort „Leben retten: gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern“ wurde vom Ministerium nicht eingearbeitet. Einen Rauchmelder könne man ja schließlich in jedem Baumarkt für 10 Euro erwerben und was nützlich für den Bürger sei, müsse man nicht gesetzlich regeln, so Pfister.
Ernst Pfister hatte in seiner Ansprache vor dem Landtag noch betont, dass in den vergangenen 2 ½ Jahren mit den kommunalen Landesverbänden und den Berufsverbänden intensivste Beratungen geführt worden seien. Das Werk gleiche einer Herkulesarbeit.
Die neue Landesbauordnung trat zum 1. März 2010 in Kraft.
Ingenieurgesetz von Baden-Württemberg
Das Ingenieurgesetz (IngG) des Landes Baden-Württemberg regelt, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Schule die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung führen darf. Für die Anerkennung der Berufsbezeichnung sind in Baden-Württemberg je nach Wohnort der den Antrag stellenden Person die Regierungspräsidien Karlsruhe, Freiburg, Tübingen oder Stuttgart zuständig.
Seit Januar 2010 können Personen mit einer abgeschlossenen ausländischen Hochschulausbildung diese durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) bewerten lassen.
Die Berufsbezeichnung „Ingenieur oder Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung darf nach § 1 Abs. 1 Ingenieurgesetz des Landes Baden-Württemberg (IngG) führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule, an einer deutschen Berufsakademie, deren Abschlüsse den Abschlüssen an einer staatlichen Fachhochschule gleichstehen, oder das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, oder wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieur (grad.) oder Ingenieurin (grad.)“ zu führen. Ferner darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat (§ 2 IngG).
Das Gesetz zur Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie in das Bauberufsrecht wurde am 18. Februar 2009 vom Landtag von Baden-Württemberg verabschiedet. Diese Richtlinie der EU regelt die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit im Inland für EU-Ausländer mit einer Ausbildung als Architekt oder Ingenieur.
Weitergehende Informationen erhalten Sie direkt beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.
Ingenieurkammergesetz von Baden-Württemberg
Das Gesetz zur Änderung des Ingenieurkammergesetzes wurde am 15. Dezember 2010 vom Landtag von Baden-Württemberg verabschiedet. Damit sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beratenden Ingenieure im Land weiterentwickelt und den wirtschaftlichen Bedürfnissen angepasst werden. Im Gegensatz zu den über 138 000 angestellt tätigen Ingenieuren in Baden-Württemberg darf sich ein Ingenieur nur dann als „beratend“ bezeichnen, wenn er eigenverantwortliche und unabhängige Beratung leistet und wenn er in der Kammerliste der Ingenieurkammer Baden-Württemberg eingetragen ist. Derzeit hat die Ingenieurkammer Baden-Württemberg rund 2 650 Mitglieder.
Berufsaufgabe und Markenzeichen des Beratenden Ingenieurs sind insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung bei Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens. Der Ingenieur ist verpflichtet, den Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Er hat sich so zu verhalten, wie es das Ansehen des Berufs erfordert.
Dieses Markenzeichen der Ingenieurkammer wird mit diesem Gesetz für die Zukunft geschützt und gestärkt. Außerdem können sich zukünftig auch leitende Angestellte in Ingenieurbüros und Hochschullehrer als Beratende Ingenieure eintragen lassen. Gerade leitende Angestellte nehmen oft heute schon solche Berufsaufgaben wahr, die das Markenzeichen „Beratender Ingenieur“ rechtfertigen. Personen- und Kapitalgesellschaften können jetzt ebenfalls unter der Bezeichnung „Beratender Ingenieur“ auftreten. Dies trägt der zunehmenden Spezialisierung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ingenieurgesellschaften Rechnung. Auf diese Weise wird die Wettbewerbsfähigkeit der Beratenden Ingenieure gestärkt.
Dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer wurde sodann die Teilrechtsfähigkeit verliehen. Das für die Altersversorgung der Mitglieder vorgesehene Vermögen wird dadurch besser geschützt. Außerdem kann das Versorgungswerk im Rechtsverkehr selbst auftreten und tätig werden.
Im Übrigen werden mit dem neuen Gesetz die Eintragungsvoraussetzungen für den Beratenden Ingenieur an die Bologna-Abschlüsse angepasst. Zukünftig haben Bachelorabsolventen vier und Masterabsolventen zwei Jahre Praxiszeit für die Eintragung als Beratender Ingenieur nachzuweisen.



