Service
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
Mitglied werden beim abv
Mitglied im Arbeitskreis Beratender Ingenieure – Vermessung – (abv) können auf schriftlichen Antrag ausschließlich Personen werden, die bereits Mitglied im Bund Deutscher Baumeister Architekten und Ingenieure Baden-Württemberg e.V. (BDB-BW) sind. Sie müssen als graduierte oder diplomierte Vermessungsingenieure oder als Vermessungsingenieur mit dem Abschluss Bachelor oder Master ein Vermessungsbüro führen als Inhaber, als Mitinhaber, als Gesellschafter oder als ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer. Dies gilt auch für Ingenieure nach § 3 Ingenieurgesetz in diesen Positionen.
Über die Aufnahme von Personen entscheidet der Vorstand des abv.
Aufnahmeantrag abv
Aufnahmeantrag in den abv für BDB-BW-Mitglieder.
Als PDF zum Download (siehe rechts, Aufnahmeanträge)
Aufnahmeantrag BDB-BW
Wenn Sie noch nicht Mitglied sind im Bund Deutscher Baumeister Architekten und Ingenieure Baden-Württemberg e.V. (BDB-BW), müssen Sie zusätzlich zum Aufnahmeantrag in den abv auch den des BDB-BW einreichen.
Als PDF zum Download (siehe rechts, Aufnahmeanträge)
Beitragsregelung
Der abv erhebt einen Sonderbeitrag, dessen Höhe jährlich durch die Vollversammlung festgesetzt wird und bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Jahres entrichtet werden muss. Die Nichtentrichtung des Sonderbeitrages hat die sofortige Einstellung der Leistungen zur Folge.
Geschäftsordnung
Der abv gibt sich eine Geschäftsordnung die von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
Als PDF zum Download (siehe rechts, Satzung und Geschäftsordnung)
Satzung BDB-BW und Bildungswerk BW
Der abv ist ein Arbeitskreis des BDB-BW, dessen Satzung auch für seine Untergliederungen gültig ist. In § 12 der Satzung wird ausgeführt: Zur Förderung der Verbandszwecke werden innerhalb des BDB-BW Bezirksgruppen, Fachgruppen und Arbeitskreise gebildet. Die Gruppierungen berichten dem Landesvorstand über ihre Tätigkeiten. Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Landesvorstandes gebunden. Die Gruppen können im Rahmen der Satzung des BDB-BW eigene Vorstände einsetzen und in Kooperation mit dem BDB-Bildungswerk Veranstaltungen, die der Fortbildung der Mitglieder dienen, durchführen. Öffentliche Kundgebungen, Erklärungen oder Stellungnahmen können nur im Benehmen mit dem Landesvorstand erfolgen. Sofern Gruppen vom Landesvorstand Haushaltsmittel erhalten, verwalten deren Vorstände diese Mittel, die nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden dürfen, eigenverantwortlich. Dem Landesvorstand ist jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, ein geprüfter Kassenbericht vorzulegen. Die Gruppenvorstände bestehen mindestens aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Vorstandschaft ist um die Position eines Schatzmeisters zu erweitern, sofern die Gruppierung über Finanzmittel nach Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 verfügt. Der Gruppenvorstand und gegebenenfalls zwei Kassenprüfer, die keine Vorstandsämter innehaben dürfen, werden auf die Dauer von mindestens zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Gruppenvorstände können Aufwandsentschädigung erhalten und haben Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Reisekosten.
Die gesamte Satzung als PDF zum Download (siehe rechts, Satzung und Geschäftsordnung)



